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Kommunalwahl 2026

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Amtsblatt Januar 2026

Amtsblatt Januar 2026 Titel
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Ortsplan bei map ONE

VU & ISEK

Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) und Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB - wie hängt das zusammen?

Ein von der Gemeinde aufzustellendes Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) stellt eine gesamtörtliche Bestandsaufnahme und Herausarbeitung künftiger Ziele und Handlungsfelder dar. Daraus werden räumliche Schwerpunkte, dazu gehörende Maßnahmenkonzepte sowie Handlungsstrategien abgeleitet. Für die Städtebauförderung werden erforderliche Fördergebiete mit ihren Merkmalen aufgezeigt, um später passende Programme einsetzen zu können. Wenn das ISEK fertig gestellt sein wird, dient es z.B. zur Abstimmung mit der Bewilligungsstelle sowie auch mit öffentlichen Aufgabenträgern bei grundlegenden Abstimmungen zur städtebaulichen Planung. Aus diesem Grund wird im Baugesetzbuch festgehalten, das bei der Aufstellung von Bauleitplänen unter anderem auch die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebauliches Entwicklungskonzeptes zu berücksichtigen sind. Im Unterschied z.B. zum Bebauungsplan hat das ISEK aber keine unmittelbar bindende Wirkung z.B. für Eigentümer, Nutzer und Bauherren.

Bereits im Vorfeld zur Aufstellung des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) wurde deutlich, dass es im Bereich des Hauptortes Großmehring, hier im Bereich der beiden Ortskerne Großmehring und Kleinmehring sowie wichtiger angrenzender Bereiche einen größeren Untersuchungsbedarf geben wird. Um diesem gerecht zu werden sowie um später auch eine wirksame Fördergrundlage (Städtebauförderung) für öffentliche und private Maßnahmen erreichen zu können, werden hier zeitlich und inhaltlich im engen Zusammenhang („parallel“) auch Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch durchgeführt. Im Unterschied zum ISEK geht es hier um Untersuchungen, die im Ergebnis zu einer Satzung (Sanierungsgebiet gem. § 142 BauGB) führen können. Dementsprechend ist im Baugesetzbuch das Verfahren hierzu geregelt, das von der Gemeinde Großmehring angewandt wird.

In der Phase der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch – zur Vorbereitung eines möglichen Sanierungsgebietes – gibt es bereits durch das Baugesetzbuch festgelegte Verfahrensmerkmale auf die nachfolgend näher eingegangen wird, da einige Verfahrensmerkmale bindende Wirkungen z.B. für Eigentümer, Nutzer und Bauherren haben.