15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großmehring im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Demlinger Weg“ im Ortsteil Katharinenberg

Gemeinde Großmehring

Landkreis Eichstätt

Amtsblatt Nr. 09/2023

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat Großmehring hat in seiner Sitzung am 19.11.2019 die Aufstellung des Qualifizierten Bebauungsplans mit integrierten Grünordnungsplan „Demlinger Weg“ im Ortsteil Katharinenberg im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB)beschlossen. Aufgrund einer höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht kann dieses Verfahren nicht mehr im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt werden. Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Großmehring hat daher in seiner Sitzung am 01.08.2023 beschlossen, dieses Verfahren in das Regelverfahren überzuführen.

Der Grundstücks- und Bauausschuss hat daher in derselben Sitzung am 01.08.2023 die 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde beschlossen.

Der Geltungsbereich der 15. Änderung des Flächennutzungsplans wird dabei wie folgt begrenzt durch folgende Flur-Nummern bzw. Teilflächen (Tf). der Gemarkung Demling:

im Nordendurch Fl.Nr. 132 (Tf.) Ackerland 
im Osten

durch Fl.Nr. 132/1 und

durch Fl.Nr. 132 (Tf.)

Ackerland

Ackerland

im Süden durch Fl.Nr. 126Demlinger Weg 
im Westen

durch Fl.Nr. 132/6 und

durch Fl.Nr. 2618/5 und

durch Fl.Nr. 2618/2 und

durch Fl.Nr. 132/3

gemischte Nutzung

Wohnnutzung

Wohnnutzung

Wohnnutzung

und ist aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

Bild

Ziel der Planung ist die Schaffung von dringend benötigtem Wohnland zur Deckung des Bedarfs für die ortsansässige Bevölkerung.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 12.09.2023 bis einschließlich 13.10.2023 im Rathaus der Gemeinde Großmehring (Marienplatz 10, 85098 Großmehring, 1. OG, Zimmer 12) während der allgemeinen Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung zur allgemeinen Einsicht aus. 

Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Ferner hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche und Vorstellungen zu den Vorentwürfen können hierbei schriftlich, elektronisch, mündlich oder zur Niederschrift der Gemeindeverwaltung einzeln oder als Sammeleingabe vorgebracht werden.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Großmehring, den 31.08.2023

Rainer Stingl

Erster Bürgermeister

 

Downloads