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Hier können Sie einen Wahlschein für die Europawahl 2024 beantragen. 

 

Hinweis zum Parteiverkehr:

Um sowohl die Verweildauer im Rathaus als auch den Andrang der BesucherInnen auf ein Minimum zu beschränken, bitten wir weiterhin darum, für Erledigungen im Einwohnermeldeamt und im Standesamt vorab telefonisch Termine zu vereinbaren (Telefon 08407/9294-0). Vielen Dank für Ihr Verständnis!

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Amtsblatt Mai 2024

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Ortsplan bei map ONE
Mitglied im Energiebündel Kreis Eichstätt e.V.

Aufruf an freiwillige Wahlhelfer

Am Sonntag, 09. Juni 2024 findet die Europawahl statt. Für den Wahltag werden wieder freiwillige Wahlhelfer für die (Brief-)Wahllokale in Großmehring, Demling und Theißing gesucht. Sollten Sie Interesse haben und nicht von den Parteien oder Wählergruppen an die Gemeinde gemeldet werden, so wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt, Tel.Nr. 08407/9294-12 oder per E-Mail ewo@grossmehring.de.

Sie erhalten hierfür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 € (Urnenwahl) und 50 € (Briefwahllokal) pro Wahltag und kostenlose Getränke.

Persönliche Voraussetzungen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres am 09. Juni 2024 (spätestes Geburtsdatum: 08.06.2006)
  • Deutsche oder eine andere EU Staatsangehörigkeit
  • Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Gemeinde Großmehring

Wir bitten Sie um Übernahme dieses Wahlehrenamtes bei der Europawahl und freuen uns auf Ihre Rückmeldungen bis spätestens Freitag, 22. März 2024.

Vielen Dank für Ihr Engagement!

 

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, füllen bitte die Erklärung aus und werfen diese in den Briefkasten der Gemeinde Großmehring.

 

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